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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.2003, Az.: IV ZR 387/02

Klage einer Beamtin auf Herabsetzung der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung; Krankenversorgung als Körperschaft des öffentlichen Rechts; Nichtberücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen bei der Beitragsbemessung ; Beitragsbemessung nach Besoldungsgruppen statt nach Arbeitszeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.09.2003
Aktenzeichen
IV ZR 387/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 23344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 10.10.2002 - AZ: 3 U 219/01

Fundstellen

  • AUR 2005, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • AuR 2005, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2003, 1397-1398
  • BGHReport 2003, 1397-1398
  • DÖD 2004, 87-89
  • JZ 2003, 600 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 600* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2003, 1415-1416 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, VI Heft 46 (Kurzinformation)
  • NVwZ-RR 2004, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2003, 1386-1388 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es stellt keine Diskriminierung von Frauen dar, wenn bei der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung nicht die Dauer der erbrachten Arbeitsleistung (Teilzeit) berücksichtigt wird, sondern die Beiträge nach Besoldungsgruppen bemessen werden und alle Beitragszahler einer Besoldungsgruppe unabhängig von ihrer Arbeitsdauer denselben Beitrag leisten, solange alle Versicherten dieselben Leistungen erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn die an sich geschlechtsneutral gefasste Regelung überwiegend Frauen betrifft

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2003
für Rechterkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Beamtin der ehemaligen Deutschen Bundesbahn und Mitglied der beklagten Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf Grund ihrer Satzung erfüllt die Beklagte (nach Maßgabe ihres Tarifs) die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl.. I S. 2378) gebildeten Bundeseisenbahnvermögen obliegt. Mit Hilfe des zusätzlichen Beitragsaufkommens der Mitglieder ist die Beklagte in der Lage, deren Aufwendungen fast vollständig (bis zu 90%) zu erstatten. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten wird nur auf Antrag erworben; Mitglieder können auch wieder austreten. Von den Bezügen der Klägerin wurden zu Gunsten der Beklagten gemäß deren Satzung monatliche Beiträge in Höhe von 192,80 DM einbehalten. Für die Beitragshöhe von Bedeutung ist die Besoldungs- oder Vergütungsgruppe sowie die Frage, ob Angehörige mitversichert sind. Ob das beitragspflichtige Mitglied voll arbeitet oder teilzeitbeschäftigt ist, spielt dagegen keine Rolle. Die Klägerin gehört der Besoldungsgruppe A 10 an, für die die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt. Sie leistet Teilzeitarbeit in Höhe von 15 Wochenstunden. Mit ihrer Klage erstrebt sie deshalb eine Herabsetzung ihres Monatsbeitrags auf 75,20 DM.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Rückzahlung zu viel geleisteter Beiträge in der Zeit von August 1999 bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt 1.736,60 DM verlangt wird. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

4

1.

Die Vorinstanzen gehen zutreffend von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus, für das der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 [BGH 05.02.1981 - IVa ZR 50/80] unter I; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11). Die Regelungen der Satzung der Beklagten sind mithin als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen (vgl. BGHZ 142, 103, 106). Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB. Weil die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erstreckt sich diese Kontrolle auch auf die Verletzung von Grundrechten; die Satzung darf überdies nicht gegen § 242 BGB verstoßen (vgl. BGHZ 103, 370, 383[BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]; BGH, Urteil vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - VersR 1999, 210 unter 3).

5

2.

Anders als das Landgericht hält das Berufungsgericht die angegriffene Nichtberücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen bei der Beitragsbemessung nicht für rechtswidrig und sieht insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verletzt. Ob die überwiegende Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten unter den Mitgliedern der Beklagten Frauen sind, stehe nicht fest. Es gehe hier aber nicht um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, sondern um die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten (Frauen oder Männern) und Vollzeitbeschäftigten. Insoweit sei hervorzuheben, dass die Beklagte auf Grund der Zuschüsse des Bundeseisenbahnvermögens in Höhe von unstreitig ca. 75% ihres Budgets nur die restlichen ca. 25% durch Beiträge der Mitglieder decke. Diesen kämen daher erhebliche höhere Versicherungsleistungen zugute, als allein nach ihren Beiträgen zu erwarten wäre. Bei dieser Sachlage sei die von der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung geringfügig. Sie sei im Hinblick auf die vom Satzungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vorgenommene Typisierung der Beitragsbemessung nach Besoldungsgruppen hinzunehmen. Wenn man die Beitragshöhe unmittelbar an die Einkommenshöhe koppele, wie es die Klägerin verlange, müsse nicht nur bei Teilzeitbeschäftigten nach der individuell geleisteten Arbeitszeit differenziert, sondern z.B. auch berücksichtigt werden, dass Pensionäre nur reduzierte Bezüge erhalten. Gegen die Klägerin spreche darüber hinaus, dass sie als Teilzeitbeschäftigte von der Beklagten die gleichen Fürsorgeleistungen erhalte wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. Die in der Satzung vorgesehenen Maßstäbe der Beitragsbemessung seien im Übrigen durch Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG vom Gesetzgeber vorgegeben.

6

3.

Diesen Erwägungen ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Die angegriffene Regelung ist wirksam.

7

a)

Kraft seiner durch Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Fürsorgepflicht muss der Dienstherr zwar Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird; in welcher Weise er dies tut, bleibt von Verfassungs wegen aber seiner Entscheidung überlassen (BVerfGE 83, 89, 100 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]) [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]. Bei der Deutschen Bundesbahn wurde diese Fürsorgepflicht ursprünglich nicht mit Hilfe der Beihilfevorschriften des Bundes erfüllt (BhV, zuletzt in der Fassung vom 10. Juli 1995 GMBl. S. 470), sondern im Wesentlichen dadurch, dass den Beamten die Möglichkeit eröffnet wurde, Mitglied der überwiegend vom Dienstherrn finanzierten Beklagten zu werden. Auch die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt; sie deckt regelmäßig nur einen bestimmten Vomhundertsatz der aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehenden Aufwendungen des Beamten ab; dieser hat aus eigenen Mitteln für die Begleichung des übrigen Teils der Aufwendungen selbst Vorsorge zu treffen (BVerfGE 83, 89, 100  [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]; f.). Demgegenüber erhebt die Beklagte von ihren Mitgliedern Beiträge; darin liegt deren Eigenanteil an der Risikovorsorge.

8

b)

Im Hinblick auf Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass nach den Grundsätzen des Versicherungsrechts Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge aufeinander bezogen sein, m.a.W. in einem "Gegenleistungsverhältnis" stehen müssten, soweit das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit keine Abweichungen erfordere. Es entspreche dem Gedanken der Solidarität, dass die Besserverdienenden Versicherten durch höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger gut verdienenden mit aufkommen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG sei deshalb nicht zu beanstanden, dass Versicherte nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (BVerfGE 79, 223, 236  f. [BVerfG 06.12.1988 - 2 BvL 18/84]).

9

c)

Auch die Beitragsregelung der Beklagten führt im Interesse der sozialen Gerechtigkeit zu einer gewissen Entlastung der Empfänger geringerer Bezüge. Als Maßstab dafür stellt sie jedoch nicht auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds ab. Deren Ermittlung hätte nicht nur die Berücksichtigung der tatsächlich ausgezahlten Nettobezüge erfordert, sondern z.B. auch eventueller Nebeneinkünfte einschließlich Kapitalerträge sowie bestehender Unterhaltspflichten oder außergewöhnlicher Belastungen. Stattdessen geht die Beitragstafel der Beklagten von einem "Eckmann Beitrag" aus, der ab 1. Januar 2003 für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige 4,5% eines (näher bestimmten) Gehalts der Besoldungsgruppe A 7 beträgt. Der so ermittelte Beitrag wird anschließend je nach der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe, der das Mitglied angehört, mit einem Prozentsatz multipliziert, um den letzten Endes zu zahlenden Beitrag zu errechnen. Dieser Prozentsatz reicht von 70% für die Besoldungsgruppe A 1 bis zu 168,63% etwa für die Besoldungsgruppen B und C 4. Die Beklagte orientiert sich damit an ohne großen Aufwand zuverlässig feststellbaren und für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im allgemeinen wesentlichen Kriterien. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass ein schlechter Verdienender etwa bei Teilzeitbeschäftigung in einer verhältnismäßig hohen Besoldungsgruppe im Einzelfall höhere Beiträge zahlen muss als ein Besserverdienender einer niedrigeren Besoldungsgruppe. Ob solche Fälle so seltene Ausnahmen sind, dass sie wegen der Notwendigkeit generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen hingenommen werden müssten, scheint gerade im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigung zweifelhaft (vgl. zu den Grenzen einer zulässigen Typisierung BVerfGE 82, 126, 151  f.).

10

d)

Gleichwohl hält der Senat die Beitragsgestaltung der Beklagten trotz Nichtberücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung nicht für sachwidrig (Art. 3 Abs. 1 GG), unangemessen (§ 9 AGBG, § 307 BGB) oder treuwidrig (§ 242 BGB).

11

aa)

Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Leistungen der Beklagten weit überwiegend - nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier zu ca. 75% - durch Zuschüsse des Dienstherrn finanziert. Das Aufbringen der restlichen Finanzierung durch Beiträge der Mitglieder fällt mithin für diese nicht so ins Gewicht wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die vom Dienstherrn pauschal gewährten Zuschüsse kommen allen Mitgliedern der Beklagten in gleicher Weise zugute, und zwar - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - auch den Teilzeitbeschäftigen ungeachtet der Tatsache, dass sie dem Dienstherrn weniger Arbeit leisten als die Vollzeitbeschäftigten. Für die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen spielt weder die Besoldungsgruppe noch das Maß der geleisteten Arbeit eine Rolle. Dementsprechend gewährt die Beklagte allen Mitgliedern die gleichen Leistungen.

12

bb)

Vor diesem Hintergrund könnte die Beklagte einkommensunabhängig von allen Mitgliedern gleiche Beiträge erheben. Das würde dem Gegenleistungsverhältnis von Versicherungsleistung und Versicherungsbeiträgen entsprechen. Ähnlich müssen sich Beihilfeempfänger für die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen privat versichern und dafür einkommensunabhängig Versicherungsbeiträge zahlen. Die Beklagte hat jedoch die Beitragslast im Interesse der sozialen Gerechtigkeit zu Gunsten der niedrigen Besoldungs- und Vergütungsgruppen abgestuft. Dass den Mitgliedern höherer Besoldungsgruppen dadurch etwa bei Teilzeitarbeit Beiträge zugemutet würden, deren Höhe in Widerspruch zur Fürsorgepflicht oder sonst außer Verhältnis zu den von der Beklagten gewährten Gegenleistungen stünden, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist anerkannt, dass sich die Mitglieder der Beklagten im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der Zuschüsse des Dienstherrn im Allgemeinen nicht schlechter stehen als Beihilfeempfänger (BVerwG ZBR 1972, 24 [BVerwG 29.04.1971 - BVerwG II C 4/69]; OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1989, 119 [OVG Rheinland-Pfalz 04.05.1988 - 2 A 77/87]).

13

cc)

Aus diesen Gründen greift auch die Rüge der Revision nicht durch, die Nichtberücksichtigung von Teilzeitarbeit bei der Beitragsbemessung diskriminiere Frauen und verstoße daher insbesondere gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zwar kann eine unzulässige Anknüpfung an das Geschlecht auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung nicht ausschließlich, aber überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfGE 97, 35, 43 [BVerfG 27.11.1997 - 1 BvL 12/91];  57, 335, 343  ff.). In welchem Umfang die teilzeitbeschäftigten Mitglieder der Beklagten Frauen sind, braucht hier aber nicht aufgeklärt zu werden. Denn selbst wenn es sich überwiegend um Frauen handeln würde, werden sie durch die angegriffene Regelung nicht benachteiligt. Sie zahlen zwar die gleichen Beiträge wie Vollbeschäftigte, erhalten aber von der Beklagten auch die gleichen Leistungen und kommen in gleicher Weise in den Genuss der pauschalierten Zuschüsse des Dienstherrn. Dies gilt, obwohl sie weniger Arbeit für ihn leisten als die Vollzeitbeschäftigten. Im Hinblick darauf sieht der Senat keinen Anlass, die Sache dem Europäischen Gerichtshofs vorzulegen.

14

dd)

Endlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte als betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn mit In-Kraft-Treten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes geschlossen worden ist und lediglich mit dem Ziel der Abwicklung weitergeführt wird (Art. 1 § 14 Abs. 1 ENeuOG). Das Berufungsgericht hält die von der Klägerin geforderte Anpassung der Beiträge an die Höhe der jeweils ausgezahlten Bezüge zwar sozialpolitisch für wünschenswert. Die Klägerin ist aber nicht genötigt, Mitglied der Beklagten zu bleiben; wenn sie austritt, verliert sie den Anspruch auf die Fürsorge des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten würde sie die Fürsorgeleistungen des Dienstherrn in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften erhalten. Demgegenüber steht einer Änderung der Beitragstafel der Beklagten, die der Gesetzgeber in Art. 1 § 14 Abs. 2 ENeuOG im Grundsatz bestätigt hat, unter anderem entgegen, dass ihre Mitglieder zum weit überwiegenden Teil im Ruhestand leben. Sie könnten Erhöhungen des bisher bezahlten Beitrags, die im Interesse einer Entlastung von Teilzeitbeschäftigten oder zum Zweck einer allgemeinen Angleichung der Beiträge nötig wären, also schwer ausgleichen. Die Fortführung des überkommenen Systems der Beitragsbemessung der Beklagten bis zu ihrer endgültigen Abwicklung erscheint danach unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hinnehmbar.