Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.2003, Az.: 2 StR 304/03
Rechtsfehlerfreie Ablehnung der Anwendung des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) aus sonstigen Erwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.2003
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 29.01.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe
Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.