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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2003, Az.: 1 StR 344/03

Verurteilung als Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Verstoß einer Strafkammer durch Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertungsverbot; Ausschluss der Bewertung einer Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) auslöst, im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles oder bei der Strafzumessung im engeren Sinne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.2003
Aktenzeichen
1 StR 344/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 22.05.2003

Fundstellen

  • NStZ-RR 2004, 37 (Urteilsbesprechung von Ri Wolfgang Pfister)
  • NStZ-RR 2004, 71 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. August 2003
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft, darunter drei Mal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Er wurde jetzt als Rückfalltäter wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zur Strafzumessung führte die Strafkammer u.a. aus:

"Andererseits musste zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, dass er bereits erheblich vorbestraft ist, insbesondere auch einschlägig. Dabei hat die Kammer bei der Bewertung der Vorstrafen berücksichtigt, dass die Verurteilung vom 21. März 2000 durch das Amtsgericht Passau .... zum Tatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB gehört, sodass diese Verurteilung bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt wurde. Zu Ungunsten des Angeklagten war jedoch zu sehen, dass gegen ihn bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden, ohne dass dies den Angeklagten vor weiteren Straftaten abgehalten hat."

3

Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die Kammer durfte straferschwerend auch - neben den sonstigen Vorstrafen - berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur durch eine "einschlägige"Vorverurteilung gewarnt war, sondern durch zwei weitere. Im Übrigen ist die Bewertung einer Vorstrafe, die die Verurteilung nach § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB auslöst, weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne gänzlich ausgeschlossen, wenn deren Warnfunktion vom Durchschnittsfall deutlich abweicht (vgl. BGH NStZ 2002, 198 [199]).