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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2003, Az.: VIII ZR 188/03

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Revisionseinlegung; Erfordernis eines nicht zu ersetzenden Nachteils für Schuldner; Vollstreckungsschutzantrag in Berufungsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.2003
Aktenzeichen
VIII ZR 188/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 25453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 25.06.2003

Fundstellen

  • AIM * 2003, 202 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 2003, 637-638 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 19. August 2003
durch
die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers, Wendt und Dr. Frellesen
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beklagten sind vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

2

Vorab beantragen sie,

die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

3

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.

4

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103, jeweils m. w. Nachw.).

5

Hier haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihnen dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, das Berufungsgericht habe ihnen bei seiner auf § 708 Nr. 11 ZPO gestützten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht nur bezüglich der Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs selbst einräumen müssen. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.