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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2003, Az.: 1 StR 302/03

Tätlichkeiten in betrunkenem Zustand gegen Ehefrau; Strafrahmenverschiebung bei verschuldeter Trunkenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.08.2003
Aktenzeichen
1 StR 302/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 03.04.2003

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 5. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum versucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in angetrunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden und hatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach der generellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begründung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) hätte daher hier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zu Trinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschiebung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77  f. m.w.N.).

3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.