Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2003, Az.: 2 StR 257/03
Unterbringung in Erziehungsanstalt; Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.2003
- Aktenzeichen
- 2 StR 257/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 18.02.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Das Gericht wendet konsequent den Grundsatz aus BVerfGE 91, 1 an, wonach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach§ 64 StGB nur noch angeordnet werden kann, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt gleichwohl immer noch darauf ab, dass die "Entziehungskur nicht aussichtslos erscheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleich festgestellt ist, dass der Angeklagte die Absicht hat, sich mit seiner Alkoholsucht auseinander zu setzen und er wegen seiner Sucht bislang noch nicht behandelt worden ist.