Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2003, Az.: IX ZB 530/02
Anfechtung des Beschlusses der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.2003
- Aktenzeichen
- IX ZB 530/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 25.09.2002
- AG Mühldorf a. Inn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 2003, 2312 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHR 2003, 1169-1170
- BGHReport 2003, 1169-1170
- DB 2003, IX Heft 34 (Kurzinformation)
- DB 2003, 2776 (amtl. Leitsatz)
- DStR 2003, XII Heft 42 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 2003, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- InVo 2004, 14-15 (Volltext mit red. LS)
- JZ 2003, 497 (amtl. Leitsatz)
- JZ Information 2003, 497* (amtl. Leitsatz)
- KTS 2003, 670-671 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2003, 1134-1135
- MDR 2003, 1135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, X Heft 37 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2003, 1416-1417 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2004, 24 (Kurzinformation)
- NZI 2003, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 2003, II Heft 10 (Kurzinformation)
- Rpfleger 2003, 611 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 2003, 1740 (Volltext mit amtl. LS)
- WuB 2003, 987
- ZIP 2003, V Heft 33 (Kurzinformation)
- ZIP 2003, 1613 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2003, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Beschluss der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.
In dem Insolvenzverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 17. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2002 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt worden. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nur der Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde an Stelle des Beteiligten zu 2 Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat den Beschluss der Gläubigerversammlung mit der Begründung aufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger (§ 78 Abs. 1 InsO). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1.
Das Beschwerdegericht hat den auf § 78 Abs. 1 InsO gestützten Antrag des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung als unzulässig angesehen. Denn diese Bestimmung sei auf die Verwalterabwahl nach § 57 InsO nicht anwendbar, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung enthielten. Dieser Standpunkt stimmt mit der zu §§ 57, 78 Abs. 1 InsO ergangenen veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. Kammergericht ZIP 2001, 2240; OLG Naumburg ZIP 2000, 1394; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 2173 f; NZI 2001, 204; offen gelassen von OLG Celle ZInsO 2001, 755). Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl.. I S. 2710) ist - auch in Kenntnis der Gegenstimmen im Schrifttum - § 57 Satz 2 InsO geändert worden. Durch das zusätzlich für die Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung eingeführte Erfordernis der "Mehrheit der abstimmenden Gläubiger" wird gerade den geäußerten Bedenken Rechnung getragen, dem allein auf Vorschlag eines Großgläubigers gewählten neuen Insolvenzverwalter fehle die für sein Amt notwendige Unabhängigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26; siehe ferner KG a.a.O. S. 2240 f). Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen größeren Korrekturbedarf gesehen, hätte es vor dem Hintergrund der übereinstimmenden veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (a.a.O.) nahe gelegen, die klare gesetzliche Regelung im Sinne des Rechtsstandpunktes der Rechtsbeschwerde zu ändern. Dies ist nicht geschehen. Üben Gläubiger - wie hier - ihre eigenen Mitwirkungsrechte nicht aus, ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, für sie die abstimmenden Gläubiger bei der Verwalterwahl zu bevormunden.
2.
Da der nach § 57 Satz 1 InsO gefasste Beschluss der Gläubigerversammlung nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden kann, stellt sich die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht, ob der abgewählte, aber noch nicht abberufene Insolvenzverwalter diesen Antrag stellen kann.
3.
Die Unabhängigkeit des neu gewählten Insolvenzverwalters ist in den Vorinstanzen nicht angezweifelt worden. Dieser ist nun seinerseits verpflichtet zu prüfen, ob gegen den beteiligten Gläubiger Anfechtungsansprüche bestehen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 714,00 EUR