Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2003, Az.: I ZB 10/01
„Lichtenstein“

Eintragung einer Wortmarke; Freihaltungsbedürfnis des Begriffs "Lichtenstein" als geografische Herkunftsangabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.2003
Aktenzeichen
I ZB 10/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23582
Entscheidungsname
Lichtenstein
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundespatentgericht - 12.04.2001

Fundstellen

  • AfP 2004, 177 (amtl. Leitsatz)
  • BGHR 2003, 1284-1285
  • BGHReport 2003, 1284-1285
  • DB 2003, X Heft 35 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 2003, 882-883 (Volltext mit amtl. LS) "Zukünftiges Freihaltebedürfnis für geografische Herkunftsangaben"
  • JZ 2003, 573-574 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 573*-574* (amtl. Leitsatz)
  • MarkenR 2003, 393-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, X Heft 39 (Kurzinformation)
  • WRP 2003, 1226-1228 (Volltext mit amtl. LS) "Lichtenstein"

Verfahrensgegenstand

die Markenanmeldung Nr. 398 51 807
Lichtenstein

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    An die Feststellung eines Freihaltebedürfnisses an einer geographischen Herkunftsangabe auf Grund einer zukünftigen Verwendung für Waren oder Dienstleistungen dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

  2. b)

    Die Einmaligkeit eines Ortsnamens ist nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die Bezeichnung in Zukunft als geografische Herkunftsangabe Verwendung finden kann.

  3. c)

    Besteht zwischen einer Bezeichnung (hier: Lichtenstein) und einer geographischen Herkunftsangabe (vorliegend: Liechtenstein) eine so große Ähnlichkeit, dass der angesprochene Verkehr die Unterschiede in der Schreibweise regelmäßig oder sehr häufig nicht bemerkt, kann dies ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen begründen.

In der Rechtsbeschwerdesache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. April 2001 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit ihrer am 9. September 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke "Lichtenstein" in das Markenregister für

2

"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege".

3

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen.

4

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 44, 39 [BPatG 14.12.2000 - 25 W (pat) 16/00]).

5

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde.

6

II.

Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nicht eintragungsfähig gehalten und ausgeführt:

7

Das im allgemeinen Interesse normierte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens entgegen. Auch wenn eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe gegenwärtig noch nicht erfolge, sei dies nicht nur theoretisch möglich, sondern auch wahrscheinlich oder jedenfalls gut vorstellbar. "Lichtenstein" sei der Name einer zwischen Chemnitz und Zwickau im Landkreis Chemnitzer Land gelegenen Stadt in Sachsen mit etwa 14.400 Einwohnern.

8

Einem Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen, dass es mehrere Gemeinden mit den Namen "Lichtenstein" gebe, ein entsprechender Familienname existiere und das klanglich identische Wort "Liechtenstein" ein Fürstentum, einen Berg und einen Roman bezeichne. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bestehe nicht. Die Angabe sei aus dem jeweiligen Zusammenhang eindeutig als geografische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Die Bezeichnung eigne sich wegen der sehr engen Annäherung in der Schreibweise auch als Hinweis auf das Fürstentum Liechtenstein. Der Unterschied in der Schreibweise werde regelmäßig oder doch sehr häufig nicht bemerkt. Für derartige Bezeichnungen müsse ein Freihaltebedürfnis ebenfalls anerkannt werden.

9

III.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Bezeichnung "Lichtenstein" sei als geografische Herkunftsangabe freizuhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

10

1.

Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als geografische Herkunftsangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.1999 - Rs. C - 108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 [KG Berlin 27.10.1998 - 5 U 3231/98] Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee). An die damit verbundene Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltebedürfnisses auf Grund einer zukünftigen Verwendung, die nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen kann, dürfen bei geographischen Herkunftsangaben keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 737 = WRP 2001, 692 - Test it.; Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 = WRP 2003, 517 [BGH 19.12.2002 - I ZB 21/00] - Buchstabe "Z"). Insbesondere ist die Annahme des Schutzhindernisses nach dieser Vorschrift nicht auf ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der geographischen Herkunftsangabe beschränkt.

11

2.

Die Erwartung einer zukünftigen Verwendung der Bezeichnung "Lichtenstein" als geografische Herkunftsangabe hat das Bundespatentgericht bejaht. Es hat angenommen, in der Gemeinde Lichtenstein in Sachsen befinde sich eines der größten Gewerbegebiete im Regierungsbezirk Chemnitz. Die Region unterliege einem ständigen Strukturwandel. In unmittelbarer Nähe von Lichtenstein in Zwickau habe ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz. Pharmaunternehmen seien auch in Dresden und Leipzig angesiedelt. Die Ansiedlung pharmazeutischer Unternehmen in Lichtenstein erscheine durchaus möglich.

12

a)

Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Bundespatentgericht hätte die Feststellungen nicht auf Grund eigener Sachkunde treffen, sondern bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die vornehmlich aus den Mitbewerbern der Anmelderin bestünden, Nachforschungen anstellen müssen. Denn auch wenn die Mitbewerber der Anmelderin derzeit nicht die Absicht zu einer Unternehmensgründung in Lichtenstein hätten, rechtfertigt dies nicht den Schluss, ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung sei nicht gegeben.

13

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte bereits auf Grund eigener Sachkunde ein Freihaltebedürfnis bejaht. Die Beschwerde hatte eine fehlende Sachkunde der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht gerügt. Der Vorsitzende des Markenbeschwerdesenats hatte die Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass sich ein Schutzhindernis auch aus der engen Anlehnung an den Namen des Fürstentums "Liechtenstein" ergeben könne. Danach musste die Anmelderin damit rechnen, dass das Bundespatentgericht in tatrichterlicher Beurteilung auf Grund eigener Sachkunde über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entscheiden würde.

14

b)

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, einem Freihaltungsinteresse an "Lichtenstein" stehe die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung entgegen. Es gebe in Deutschland noch zwei weitere Orte mit dem Namen sowie eine Burg gleichen Namens in Reutlingen. Lichtenstein sei auch als Familienname nicht ungebräuchlich.

15

Die Einmaligkeit des Ortsnamens ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme, dass die Bezeichnung in Zukunft als geografische Herkunftsangabe Verwendung finden kann. Dass ein Name mehrfach zur Bezeichnung eines - insbesondere kleineren - Ortes Verwendung findet, ist ebenso wenig ungewöhnlich wie der Umstand, dass der Name zudem als Eigenname feststellbar ist (vgl. BPatGE 43, 52, 55 - Cloppenburg; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 317; Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, § 8 Rdn. 50).

16

c)

Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist es nicht nur theoretisch möglich, sondern gut vorstellbar, dass "Lichtenstein" als geografische Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren in Zukunft Verwendung finden wird. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit der Rüge, im sächsischen Lichtenstein sei kein pharmazeutisches Unternehmen angesiedelt. Den beteiligten Fachkreisen sei die Stadt nicht bekannt und diese stellten zu den Waren, für die die Anmeldung erfolgt sei, keine Verbindung her, während die Anmelderin die Bezeichnung "Lichtenstein" seit mehr als 40 Jahren zur Kennzeichnung ihrer Produkte nutze.

17

Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht nicht entgegen, dass sich in Lichtenstein (bisher) kein pharmazeutisches Unternehmen angesiedelt hat und es sich nicht um einen bekannten Ort handelt. Zwar können darin Indizien für ein Freihaltebedürfnis bestehen, dass bereits Unternehmen, die einen Bezug zu der Herstellung oder dem Vertrieb der in Rede stehenden Waren aufweisen, einen Sitz in dem Ort haben und es sich um einen bekannten Ortsnamen handelt. Voraussetzung sind diese Tatsachen für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an einem Ortsnamen aber nicht (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 8 Rdn. 319).

18

Das Bundespatentgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass das Freihaltebedürfnis sich vorliegend zudem aus der großen Ähnlichkeit mit der Schreibweise des Fürstentums Liechtenstein ergibt. Es hat hierzu entscheidend darauf abgestellt, dass der angesprochene Verkehr den Unterschied der Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Fürstentum regelmäßig oder zumindest sehr häufig nicht bemerkt. Das Bundespatentgericht hat daher zutreffend nicht auf erkennbare Abwandlungen beschreibender Angaben, sondern darauf abgestellt, dass der Verkehr die Abweichung vielfach übersieht.

19

d)

Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundespatentgericht bejahte Frage, ob auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, nicht mehr an.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.