Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2003, Az.: XI ZR 172/03
Keine Prozesskostenhilfe (PKH) für Revision bei einfacher Rechtslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.2003
- Aktenzeichen
- XI ZR 172/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.04.2003 - AZ: 16 U 68/98
Rechtsgrundlage
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 15. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten zu 3) auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Revision des Beklagten zu 3) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht aber nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinn als schwierig erscheint (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414) [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88].
So liegt es hier. Die Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die Börsentermingeschäfte vermittelt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt: Versäumnisurteil vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975 m.w.Nachw.; zu Warentermindirektgeschäften: Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 [BGH 14.05.1996 - XI ZR 188/95] und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310). Dass der Beklagte zu 3) der Klägerin auch den Ersatz der Einlage schuldet, die sie erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am 5. Juli 1996 geleistet hat, folgt daraus, dass seine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB auch für den durch diese Leistung entstandenen Schaden ursächlich geworden ist. Dass das Berufungsgericht dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 und vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131).