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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2003, Az.: 2 StR 180/03

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.2003
Aktenzeichen
2 StR 180/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Verfahrensgegenstand

Totschlag

In der Strafsache

hat

der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

am 10. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.