Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2003, Az.: 2 StR 180/03
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.2003
- Aktenzeichen
- 2 StR 180/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
In der Strafsache
hat
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.