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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2003, Az.: 2 StR 223/03

Aufhebung der Einziehung bei erbeuteten Raubbetrag; Schwerer Raub und die Anordnung des Verfalls; Anordnung der Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.2003
Aktenzeichen
2 StR 223/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 09.01.2003

Verfahrensgegenstand

schwerer Raub

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin

am 3. Juli 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2003 - auch soweit es den Mitangeklagten Z. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Einziehung des unter dem Kassenzeichen VwB II 125/02 eingezahlten Geldes in Höhe von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273,00 EUR) angeordnet worden ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a. die Einziehung von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273,00 EUR) angeordnet. Ihre Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei dem Mitangeklagten Z. - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durch den Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung des Verfalls steht entgegen, dass dieses Geld dem Portmonee des Geschädigten entnommen wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

3

Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.