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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2003, Az.: V ZR 441/02

Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil als Begründung für einen Zulassungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.2003
Aktenzeichen
V ZR 441/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 22.11.2002
LG Augsburg

Fundstellen

  • BGHR 2003, 1160
  • BGHReport 2003, 1160
  • FamRZ 2003, 1652 (amtl. Leitsatz)
  • KF 2003, 418
  • MDR 2003, 1370 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, 3208 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2003, XI Heft 10 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

In dem Rechtsstreit

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 26. Juni 2003

durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und

die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000,00 EUR. Er ist nicht gleichzusetzen mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung der Immissionen ausrichtet, sondern bemisst sich nach den für die Beklagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.

2

II.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

3

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.

4

Richtig ist zwar, dass auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozessreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei zu erkennen sein (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, Umdruck S. 5 f., zur Veröffentl. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungen begründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 20). Der Fehler des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Einschätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.

5

Die Partei, die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbestandlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muss dann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000,00 EUR.