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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2003, Az.: VI ZB 7/03

Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch Einzelrichter des Oberlandesgerichts ; Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts; Willkürliche Anmaßung der Entscheidungszuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.2003
Aktenzeichen
VI ZB 7/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 13.01.2003

Redaktioneller Leitsatz

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheiltichen Rechtsprechung ist gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat zu übertragen. Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, über kein Handlungsermessen. Eine eigene Entscheidung ist ihm schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, dass die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt und gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen.

In der Rechtsanwaltsvergütungssache
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 24. Juni 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Prozessbevollmächtigter der früheren Beklagten und Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 EUR nebst Zinsen gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss des Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

2

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in einem Fall, in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem ist der Senat gefolgt (Beschlüsse vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - und vom 8. April 2003 - VI ZB 67/02 und VI ZB 79/02).

3

Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfasst neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, dass die Rechtssache nach seiner Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - Umdruck S. 5 f.).

4

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 821,73 EUR.