Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2003, Az.: IX ZB 600/02
Regelung der dem Insolvenzverwalter zustehenden Auslagenerstattung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.2003
- Aktenzeichen
- IX ZB 600/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.11.2002
Rechtsgrundlagen
- § 7 InsO
- § 574 Abs. 1 ZPO
- § 574 Abs. 2 ZPO
- § 26 S. 2 BRAGO
- § 8 Abs. 3 InsVV
Fundstellen
- DStR 2003, XIV Heft 40 (Kurzinformation)
- DStZ 2003, 744 (Kurzinformation)
- KTS 2003, 646-647 (Volltext mit red. LS)
- NZI 2003, 608 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 2003, 1458 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2003, 652 (red. Leitsatz)
- ZVI 2003, 486 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die neben den prozentualen Pauschsätzen in § 8 Abs. 3 InsVV normierte Höchstgrenze der dem Insolvenzverwalter zustehenden Auslagenerstattung dient der Vermeidung der zu weiten Entfernung der Höhe der Auslagenpauschale von den tatsächlich entstandenen Auslagen bei großen Insolvenzmassen.
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer,
Kayser und
Neskovic
am 24. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500,00 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, dass sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.720,82 EUR festgesetzt.