Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2003, Az.: IV ZR 410/02
Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des Nachlasses ; Bestreiten des Bestehens einer Nachlassverbindlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.2003
- Aktenzeichen
- IV ZR 410/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.11.2002
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FF 2003, 218 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 11. Juni 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Dr. Schlichting,
die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dass der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus der allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zu Grunde zu legenden Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte hier zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im Übrigen ist eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 204.516,75 EUR