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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.2003, Az.: X ARZ 92/03

Zahlung von Honorar für Steuerberatungsleistungen; Gerichtliche Geltendmachung der Vergütungsforderung am Sitz der Kanzlei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.2003
Aktenzeichen
X ARZ 92/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHR 2003, 1305-1306
  • BGHReport 2003, 1305-1306
  • KF 2003, 417
  • NJW 2003, 3201-3202 (Volltext mit amtl. LS)

hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Scharen,

die Richterin Mühlens und

die Richter Dr. Meier-Beck und

Asendorf

am 10. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Hamburg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerberatungsleistungen.

2

Nach Erlass eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona haben die Kläger beantragt, "die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte" zu verweisen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 hat sich das Amtsgericht Hamburg-Altona daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte" verwiesen. Dieses Gericht hat sich mit Beschluss vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte das Amtsgericht Berlin-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bindungswirkung des durch das Amtsgericht Hamburg-Altona ausgesprochenen Verweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in Hamburg nicht der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 ZPO das Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig.

4

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihre Forderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltend machen können.

5

II.

Die Vorlage ist zulässig.

6

1.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

7

Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zu Grunde legen, dass Steuerberaterforderungen nicht gemäß § 29 ZPO am Geschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit würde es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, abgedr. in Gl 1999, 241; OLG Köln NJW-RR 1997, 825 [OLG Köln 29.10.1996 - 5 W 74/96]; BayObLG NJW 2003, 1196, 1197 [BayObLG 10.12.2002 - 1Z AR 163/02]; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch BayObLG ZIP 1992, 1652, 1653; MDR 1996, 850) abweichen. Dass es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des § 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Angesichts dessen muss es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.02.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).

8

2.

Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte, weil es an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.

9

a)

Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluss allerdings nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]; Sen.Beschl. v. 23.01.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.

10

Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist in diesem Beschluss zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertreten wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; Münchner Kommentar/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO, 3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm NJW 2000, 1347 [OLG Hamm 12.01.2000 - 1 Sbd 98/99]; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503) zu Grunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 09.07.2002, a.a.O., m.w.N.). Für die Annahme, dass der Verweisungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichen Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sind hier nicht gegeben.

11

Das vorlegende Hanseatische Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Würdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringung nicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforderung am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, ob dem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, ist dies eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die Unzuständigkeit des verweisenden Amtsgerichts Hamburg-Altona im Streitfall. Das schließt es aus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Gericht des Erfüllungsorts als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. Etwas anderes lässt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gericht aussprechenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschluss für sich in Anspruch nehmen.

12

Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang, dass das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2002 eine den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Verweisungsbeschluss als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, dass das Amtsgericht Hamburg-Altona das Wohnsitzgericht der Beklagten für örtlich zuständig hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein Verweisungsbeschluss wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (vgl. Sen.Beschl. v. 26.02.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.03.1998 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die Beklagte hat gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Altona beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte zu verweisen.

13

Ob der oben wieder gegebenen Auffassung, dass Steuerberater ihre Forderungen am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend machen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der heutigen Zeit (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht entscheiden werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist unabhängig davon, ob diese Frage zu verneinen ist, auf Grund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gegeben.