Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2003, Az.: 5 StR 69/03
Anrechnung der in der Tschechischen Republik erlittenen Auslieferungshaft; Erfordernis der Stellung eines Revisionsantrages entweder in der Revisionseinlegungsschrift oder in der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.2003
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 15584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 21.10.2002
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2004, 228 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßiger Schmuggel
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 21. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1: 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:
"Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil weder die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.
Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisionsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig ergibt. Dies gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Senat in NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht es indessen, wie im vorliegenden Fall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist, läßt sich deren Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die Staatsanwaltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadium des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung verpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser Prüfung muß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden (Senat aaO).
Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem Schreiben wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer gesonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2003 ergibt sich das eigentliche Anfechtungsziel des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene Anordnung der Wertersatzeinziehung."
Häger
Gerhardt
Brause
Schaal