Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2003, Az.: III ZB 94/02
Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift; Erforderliche Mindestangaben zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenen Urteils ; Falscher Name der berufungsbeklagten GmbH in der Berufungsschrift; Fehlende Anschrift, Bezeichnung des Geschäftsführers und Angabe der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Berufungsschrift; Fehlende Verkündungs- und Zustelldaten des angefochtenen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.2003
- Aktenzeichen
- III ZB 94/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt vom 27.09.2002
- AG Groß-Gerau
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHR 2003, 825-826
- BGHReport 2003, 825-826
- EzFamR aktuell 2003, 264
- FamRZ 2003, 1176 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ Information 2003, 372* (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2003, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
- KF 2003, 283
- MDR 2003, 948 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, 1950 (Volltext mit amtl. LS)
- PA 2003, 110-111
- ProzRB 2003, 269 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 2003, 521 (amtl. Leitsatz)
- VersR 2004, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 2003, 449 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift.
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt, 24. Zivilkammer - Berufungskammer -, vom 27. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Gründe
I.
Durch das am 16. Mai 2002 verkündete und ihr am 23. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde die Beklagte verurteilt, an die klagende GmbH 2. 749, 35 DM (= 1. 405, 72 EUR) nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten zu zahlen. Mit einem am 21. Juni 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax legte die Beklagte Berufung ein. In der Berufungsschrift war der Name der berufungsbeklagten GmbH falsch geschrieben ("E. . . e. . . " statt richtig "E. . . i. . . "); außerdem fehlten die Anschrift, die Bezeichnung des Geschäftsführers und die Angabe der vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Ebenso fehlten das Verkündungs- und das Zustelldatum des angefochtenen Urteils. Eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt. Das Aktenzeichen und die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts waren jedoch korrekt.
Durch Beschluß vom 27. September 2002 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Berufungsschrift habe nicht die zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenen Urteils erforderlichen Mindestangaben enthalten und auch aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände sei für das Gericht nicht innerhalb der am 24. Juni 2002 abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen, welches Urteil angefochten werden sollte.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Die Mängel der Berufungsschrift führten weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit zur Formunwirksamkeit der eingelegten Berufung.
1.
Dies gilt - wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt - für den Schreibfehler und die fehlenden Angaben zu dem Geschäftsführer, der Anschrift und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsbeklagten. Die zweifelsfreie Identifizierung des Rechtsmittelgegners wurde dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 65, 114; s. ferner Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 519 Rn. 31 m. w. N. ).
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war auch das angefochtene Urteil hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift genügte damit dem Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
a)
Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist anerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 = NJW 1993, 1719, 1720; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 = NJW 2001, 1070). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil aaO).
b)
Im vorliegenden Fall ermöglichten es die zutreffenden Angaben des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens dem Berufungsgericht ohne Schwierigkeiten, die Prozeßakten beizuziehen und aus diesen zweifelsfrei festzustellen, welches Urteil angefochten worden war. Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit, daß in ein und demselben Verfahren unter demselben Aktenzeichen mehrere Urteile zwischen den Parteien ergangen waren, war rein theoretischer Art und hat sich dementsprechend tatsächlich auch nicht verwirklicht.
3.
Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.405,72 EUR.