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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.2003, Az.: VIII ZR 262/02
„Zustimmung zur Mieterhöhung“

Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nach der Neufassung des § 540 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung; Aufnahme des Berufungsantrages in das Berufungsurteil nach neuem Recht; Verzicht auf die wörtliche Wiedergabe des Berufungsantrags im Berufungsurteil; Erfordernis der Erkennbarkeit des mit der Berufung erstrebten Zieles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.2003
Aktenzeichen
VIII ZR 262/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 23858
Entscheidungsname
Zustimmung zur Mieterhöhung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
AG Köpenick

Fundstellen

  • BGHZ 154, 99 - 101
  • BB 2003, 1147 (amtl. Leitsatz)
  • BB 2003, 147 (amtl. Leitsatz)
  • BGHR 2003, 629
  • BGHReport 2003, 629
  • EBE/BGH 2003, 130
  • EzFamR aktuell 2003, 197
  • FamRZ 2003, 747 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ Information 2003, 285 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 285* (amtl. Leitsatz)
  • KF 2003, 281
  • MDR 2003, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mitt. 2003, 334 "Zustimmung zur Mieterhöhung"
  • NJW 2003, 1743 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2003, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2003, 1415-1416 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2003, 800

Amtlicher Leitsatz

Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

2

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil sowie einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen Fördermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung der Wohnung des Beklagten.

3

Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).

5

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 9. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. , § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei teilweiser Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. , § 540 Rdnr. 8).

6

Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung in dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsverlangen mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden und die Klage unzulässig. Das Berufungsbegehren der Klägerin wird nicht erkennbar.

7

Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd. -Wenzel § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

II.

In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.