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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.2003, Az.: XII ZB 217/02

Rechtsbeschwerde in einer selbstständigen Familiensache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.2003
Aktenzeichen
XII ZB 217/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.12.2002

Fundstellen

  • EzFamR aktuell 2003, 199
  • FamRZ 2003, 748 (amtl. Leitsatz)

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169  ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwischenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.