Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2003, Az.: V ZR 422/00
Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses vor vollständiger Fristensicherung; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung einer Beschwerdefrist auf Grund eines Büroversehens; Zurechnung des Verschuldens des Rechtsanwalts an den Mandanten; Notwendige Vorkehrungen zur Fristensicherung; Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.2003
- Aktenzeichen
- V ZR 422/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 31043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 2003, 1528-1529 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zurückreicht, obwohl für ihn die vollständige Fristensicherung zumindest zweifelhaft sein musste, trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Ihr ist nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt die Handakten mit der Verfügung zur sofortigen Wiedervorlage in den Geschäftsgang seines Büros gibt, um erst anschließend zu überprüfen, ob die Frist notiert ist. Erfolgt die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig, vergisst der Rechtsanwalt aber die weitere Bearbeitung, so ist ihm auch in Situationen außergewöhnlichen Arbeitsanfalls als Verschulden vorzuwerfen, dass er nicht sofort die Fristensicherung klärte, oder - falls dies nicht möglich war - an seinem Arbeitsplatz für eine Erinnerung an die Dringlichkeit der Sache sorgte.