Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2003, Az.: 3 StR 373/02
Besonders schwere Vergewaltigung wegen Bedrohung mit einem gefährlichen Werkzeug; Teppichmesser als gefährliches Werkzeug; Rechtliche Bezeichnung der Straftat durch Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.2003
- Aktenzeichen
- 3 StR 373/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck vom 22.05.2002
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2004, 35 (Urteilsbesprechung von Ri Jörg-Peter Becker)
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.
Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte. Auf diese Weise kommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechtsgehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewaltigung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Urteilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988). Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, steht der gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen (vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23).