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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2003, Az.: II ZR 189/02

Aussetzung des Verfahrens über die Nichtigkeitserklärung eines Ausgangsbeschlusses im Aktienrecht; Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Bestätigungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.2003
Aktenzeichen
II ZR 189/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München 5 HK O 146/02

Tenor:

Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Gründe

1

Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen auch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehene Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu befinden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.