Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2003, Az.: 1 StR 506/02

Anspruch auf Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden; Strafvereitelung im Amt; Beschuldigtenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.2003
Aktenzeichen
1 StR 506/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 17.07.2002 - AZ: 6 KLs 64 Js 21642/01
nachfolgend
BVerfG - 04.12.2003 - AZ: 2 BvR 328/03

Fundstelle

  • NStZ-RR 2003, 172-173 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw. ). Der Fall liegt zudem grundlegend anders als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu BGHSt 45, 321 [BGH 18.11.1999 - 1 StR 221/99];  47, 44).

3

Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschätzungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnahme oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar geboten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5; § 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeitigere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.