Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.2003, Az.: AnwZ (B) 25/02
Erforderlichkeit einer anwaltlichen Nebentätigkeit bei Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Arbeitsrecht an einen Verbandssyndikus; Berücksichtigung von Fällen aus einer Verbandstätigkeit als Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen; Unterscheidung zwischen Syndikusanwälten und selbstständigen Anwälten im Rahmen der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.2003
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 25/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 30502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 2003, 159 (amtl. Leitsatz)
- BB 2003, 2020 (amtl. Leitsatz)
- BRAK-Mitt 2003, 80-82 (Volltext mit red. LS)
- EWiR 2003, 413 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA-SD 5/2003, 23
- JZ Information 2003, 263* (amtl. Leitsatz)
- NJW 2003, 883-885 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 2003, 990
- NZA 2003, 327-329 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung des für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht (§ 5 FAO) sind neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Fällen auch solche zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung (§ 11 ArbGG) von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig durchgeführt hat.