Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2002, Az.: II ZR 118/02
Gegenvorstellungen; Gewährung von Prozesskostenhilfe; Gutgläubiger Erwerb einer Sacheinlage; Gründung einer Zwei-Mann-GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.2002
- Aktenzeichen
- II ZR 118/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 23691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BB 2003, 14-15 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHR 2003, 123-124
- BGHReport 2003, 123-124
- DB 2002, 2704-2705 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 2003, 44-45 (Volltext mit red. LS)
- DStZ 2003, 55 (Kurzinformation)
- EBE/BGH 2002, 412-413
- GmbH-StB 2003, 9
- GmbHR 2003, 39-41 (Volltext mit amtl. LS)
- LMK 2003, 8
- MDR 2003, 223 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2003, 170-172 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 2003, 266
- NZG 2003, 85-86
- NZI 2003, 116-117
- StuB 2003, 286
- WM 2003, 25-27 (Volltext mit amtl. LS)
- WuB 2004, 409-410
- ZIP 2003, 30-31
- ZNotP 2003, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den die Gewährung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Senates vom 21. Oktober 2002 werden zurückgewiesen.
Gründe
Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers hat der Senat im vorliegenden PKH-Verfahren nicht über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar mit der Begründung zugelassen, der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb einer Sacheinlage im Rahmen der Gründung einer Zwei-Mann-GmbH möglich sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu. An die Zulassung der Revision ist der Senat gebunden, nicht jedoch an die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Berufungsgericht. Er hält die Entscheidung der Frage nicht für grundsätzlich. Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts positiv entschieden worden und wird im Schrifttum nahezu einhellig bejaht. Die Argumente für ihre Bejahung liegen im übrigen, soweit es um den Rückerwerb des bösgläubigen Veräußerers vom gutgläubigen Erwerber geht, auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Die weiteren im Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden.