Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2002, Az.: 2 StR 326/02
Urteilsergänzung; Ausspruch der Einziehung des Führerscheins; Normenkontrolle der Strafrahmenvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2002
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 15765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen vom 25. 04. 2002
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. April 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in der Urteilsformel der Satz "Seine Fahrerlaubnis wird eingezogen. " wie folgt berichtigt und ergänzt wird:
"Seine Fahrerlaubnis wird entzogen und der Führerschein eingezogen. "
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Juni 1998 - 2 StR 218/98 m. w. N. ).
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der angewandten Strafrahmenvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zur konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG liegen nicht vor. Ebensowenig besteht Anlaß, ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit von Cannabis einzuholen.