Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.2002, Az.: XII ZB 19/02
Freiwillige Gerichtsbarkeit; Beschlüsse von Oberlandesgerichten; Statthaftigkeit eines Rechtsmittel; Elterliche Sorge; Außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.2002
- Aktenzeichen
- XII ZB 19/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 18693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg 7 WF 4111/01 vom 17. 01. 2002
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 2003, 232 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Das Rechtsmittel der Beteiligten Jutta Köhler gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, der Beteiligten zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Gründe
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff. [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02] ). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.