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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.2002, Az.: 2 StR 306/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachholung von Verfahrensrügen; Postverschulden; Revisionsbegründungsfrist; Fristversäumnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.2002
Aktenzeichen
2 StR 306/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 16017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier vom 22. 02. 2002

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 18. Mai 2002 enthaltenen Verfahrensrügen gewährt.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß sein Schriftsatz vom 18. Mai 2002 aufgrund eines Postverschuldens erst nach fünf Tagen und damit einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei dem Landgericht eingegangen ist. Sie haben jedoch aus den zutreffenden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Beschwerdeführers, das Sitzungsprotokoll sei entweder unrichtig oder es hätten Rechtshandlungen vor der Hauptverhandlung stattgefunden, die nicht im Protokoll erscheinen, keine zulässige Verfahrensrüge darstellt.