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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.2002, Az.: 3 StR 158/02

Revision; Schwere räuberische Erpressung; Unterbringung in einer Psychiatrie; Schuldunfähigkeit; Freispruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.2002
Aktenzeichen
3 StR 158/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 15798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück

Fundstelle

  • NStZ-RR 2003, 98 (Kurzinformation)

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entscheidungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigesprochen wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpressung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

2

Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).