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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2001, Az.: 1 StR 375/01

Verwerfung einer Revision; Beziehen einer Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung wegen mehrerer Taten auf alle Taten; Maßgeblichkeit des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.2001
Aktenzeichen
1 StR 375/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 07.05.2001

Fundstelle

  • wistra 2002, 57

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

1.

Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ 2001, 191 [BGH 14.06.2000 - 3 StR 94/00]). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom 30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - genannten sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus der dem Antrag für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfügung" der ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Verdacht des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als 100) Fällen, die Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".

3

2.

Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.