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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.2001, Az.: 2 StR 51/01

Revision; Zulässigkeit; Rechtsmittelverzicht; Verteidiger; Vollmacht; Prozeßhandlung; Widerruf; Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.2001
Aktenzeichen
2 StR 51/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 16724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 2000 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Die am 22. September 2000 verspätet eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten bereits am 20. September 2000 wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Die hierzu erforderliche Ermächtigung ist bereits mit der Vollmacht vom 14. Januar 2000 erteilt worden. Die Verzichtserklärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - 4 StR 517/91) und kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder angefochten werden (st. Rspr. , vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 302 Rdn. 21). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist daher kein Raum, da der wirksame Verzicht zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat.