Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.2000, Az.: 5 StR 373/00
Wirkungen der Zulassung eines Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.2000
- Aktenzeichen
- 5 StR 373/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 14.04.2000
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. August 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wegen der Zulassung der Angeklagten zur Rechtsanwaltschaft weist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 2 hin.
Harms
Häger
Basdorf
Tepperwien
Brause
Häger
Basdorf
Tepperwien
Brause