Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1999, Az.: 5 StR 502/99
Drohung mit Gewalt; Widerstand; Ungeladene Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1999
- Aktenzeichen
- 5 StR 502/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 14407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat: Es liegen zwar nicht, wie vom Landgericht angenommen, in den Fällen 2, 3, 5 und 8 das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und im Fall 4 der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Jedoch ist in allen genannten Fällen die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt, weil die Täter ungeladene Waffen bei sich führten, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff. ).