Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1999, Az.: 5 StR 502/99

Drohung mit Gewalt; Widerstand; Ungeladene Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1999
Aktenzeichen
5 StR 502/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat: Es liegen zwar nicht, wie vom Landgericht angenommen, in den Fällen 2, 3, 5 und 8 das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und im Fall 4 der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Jedoch ist in allen genannten Fällen die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt, weil die Täter ungeladene Waffen bei sich führten, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff. ).