Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1999, Az.: 2 StR 436/99
Freispruch; Nötigung; Rechtsfehler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1999
- Aktenzeichen
- 2 StR 436/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 14225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt:
"Im übrigen wird der Angeklagte N. freigesprochen.
Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagen zu tragen. "
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom weiteren Vorwurf der tatmehrheitlich verwirklichten Nötigung (Erzwingen der Einnahme von Rohypnol, Fall 2 der Anklage vom 24. April 1997) nach, weil das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. UA S. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m. w. N. ).
2. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.