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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1999, Az.: 2 StR 436/99

Freispruch; Nötigung; Rechtsfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1999
Aktenzeichen
2 StR 436/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16. März 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Urteilstenor wird jedoch wie folgt ergänzt:

"Im übrigen wird der Angeklagte N. freigesprochen.

Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagen zu tragen. "

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Senat holt den gebotenen Freispruch vom weiteren Vorwurf der tatmehrheitlich verwirklichten Nötigung (Erzwingen der Einnahme von Rohypnol, Fall 2 der Anklage vom 24. April 1997) nach, weil das Landgericht diese Tat nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. UA S. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m. w. N. ).

2

2. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.