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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1999, Az.: XII ZB 2/99

Unzulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil in Familiensachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1999
Aktenzeichen
XII ZB 2/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 03.09.1998

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
am 9. Juni 1999
beschlossen:

Tenor:

Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. September 1998 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

1

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs. 4 Satz 2, 621 d ZPO; Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162, 163). Das ist hier nicht der Fall.

Blumenröhr
Krohn
Hahne
Sprick
Weber-Monecke