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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1999, Az.: 3 StR 65/99

Anforderungen an das Vorliegen eines aussergewöhnlich langen zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1999
Aktenzeichen
3 StR 65/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 12.06.1998

Verfahrensgegenstand

zu 1.: Betrug

zu 2.: Beihilfe zum Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 16. April 1999
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Da die Straftatenserie erst Ende April 1995 endete und das erstinstanzliche Urteil am 12. Juni 1998 und damit nur wenig mehr als drei Jahre nach den Taten erging, liegt angesichts der erheblichen Straftaten und des Umstandes, daß sich das Verfahren gegen sechs Angeklagte richtete, weder ein außergewöhnlich langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil, noch eine strafmildernd zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer vor. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist nicht mit der hierfür erforderlichen Verfahrensrüge (BGH NStZ 1999, 95) geltend gemacht worden, sie wäre unter den genannten Umständen auch nicht begründet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer,
Rissing-van Saan,
Blauth,
Winkler,
Pfister