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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1999, Az.: 3 StR 54/99

Auswirkung der Unübersichtlichkeit einer Vorgeschichte auf den Schuldausspruch und Strafausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1999
Aktenzeichen
3 StR 54/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 28.08.1998

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 9. April 1999
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin:

Soweit der Beschwerdeführer E. beanstandet, daß in den Urteilsgründen unter II. auf 33 Seiten Vorgeschichte, Tatschilderung und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat. Ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann nicht der Nachweis geführt werden, daß einzelne in der Revisionsbegründung genannte Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO gewonnen worden wären und nicht auf den erhobenen Beweisen beruhen können. Es wäre jedoch sachdienlich gewesen, wenn in den Urteilsgründen kenntlich gemacht worden wäre, was Vorgeschichte und was das eigentliche, der Verurteilung zugrundegelegte Tatgeschehen sein soll, und wenn insbesondere die Vorgeschichte auf die Umstände beschränkt worden wäre, deren Kenntnis das Verständnis der eigentlichen Tatschilderung erfordert. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details auf vielen Seiten macht statt dessen die Urteilsgründe unübersichtlich und führt nur zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation der gesamten in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse (BGH NStZ 1998, 51).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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