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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1999, Az.: 2 StR 637/98

Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz für die Abwehr einer im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldforderung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Strafverfahren; Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1999
Aktenzeichen
2 StR 637/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 24. März 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihm "auch in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldforderung ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren", wird abgelehnt.

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Es fehlt hier schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats bedurfte es nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte Prozeßkostenhilfe nur zur Abwehr der hinsichtlich des Adhäsionsanspruchs unzulässigen Revision (§ 406 a Abs. 1 StPO) der Nebenklägerin begehrt, war ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (vgl. auch BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 bis 4).

Dr. Jähnke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Theune
Theune
Detter
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Rothfuß