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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1999, Az.: 3 StR 37/99

Prüfung der fakultativen Strafrahmenmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit; Offensichtlichkeit von Gründen für das Absehen von einer Strafrahmenverschiebung; Verzicht auf eine ausdrückliche Entscheidung über fakultative Strafrahmenmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1999
Aktenzeichen
3 StR 37/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nicht ausschließen können (UA S. 25 unten) bzw. positiv angenommen (UA S. 25 oben; S. 26) hat es wegen des Zusammenwirkens der schizoiden Persönlichkeit des Angeklagten und seines Alkoholkonsums in Verbindung mit Drogen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. Unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten hat der Tatrichter bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint. Er hat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht für unangemessen gehalten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber weder für den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge noch für den des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, daß die Strafkammer geprüft hat, ob der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGHR aaO 27), muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des von massiver Gewalt geprägten Tatbildes an sich nicht unangemessen erscheint.