Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1998, Az.: 3 StR 530/98

Verwerfung der Revision; Strafschärfende Berücksichtigung aller sicher festgestellten Tatvarianten; Projektion aller vier Tatvarianten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes auf eine Tatbestandsverwirklichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1998
Aktenzeichen
3 StR 530/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 20.07.1998

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Dezember 1998
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte mit dem Tatopfer den Geschlechtsverkehr ausgeübt und dadurch einen sexuellen Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 3 StGB a.F. begangen hat. Die Strafkammer ist ferner sicher überzeugt, daß der Angeklagte das Kind auch dadurch sexuell mißbraucht hat, daß er einen Finger in die Scheide des Kindes gesteckt, einen Stock in die Scheide eingeführt und den Oralverkehr an dem Kind ausgeübt hat. Der Senat braucht sich nicht dazu zu äußern, ob es in jedem Falle zulässig ist, alle vier Tatvarianten auf eine Tatbestandsverwirklichung zu projizieren. Die Strafkammer war jedenfalls nicht gehindert, die weiteren sicher festgestellten Tatvarianten straferschwerend zu berücksichtigen. Dadurch, daß der Angeklagte nur wegen einer Tat verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister