Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1998, Az.: IX ZR 86/98
Ersatzaussonderungsanspruch im Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzordnung); Voraussetzungen einer Verbindung mit einem Grundstück i.S.d. § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1998
- Aktenzeichen
- IX ZR 86/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 15413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 554b ZPO
- § 95 Abs.1 S.1 BGB
Fundstellen
- EWiR 1999, 103
- KTS 1999, 219
- ZIP 1999, 75 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Für die Annahme einer Verbindung i.S.d. § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht maßgeblich, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender, innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1998 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Revision der Klägerin gegen das in ZIP 1998, 701 veröffentlichte Berufungsurteil wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ein Ersatzaussonderungsanspruch, der auch im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung möglich ist (BGH, Urt. v. 17. November 1998 - IX ZR 300/97, WM 1998, 2160 ff [BGH 17.09.1998 - IX ZR 300/97]), scheidet aus, weil die Klägerin ihr Eigentum an dem Gegenstand des Mietkaufs schon vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens an die Gesamtvollstreckungsschuldnerin (= Schuldnerin) verloren hat. Die Verbindung der Sache mit dem Grundstück der Schuldnerin geschah nicht zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB, weil das Eigentum an der Sache am Ende der Laufzeit des Mietkaufs ohne weiteres auf die Schuldnerin übergehen sollte. Daran ändert nichts, daß der Schuldnerin in den "Allgemeinen Mietbedingungen" aufgegeben worden ist, die Sache "lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB" mit ihrem Grundstück zu verbinden, und zwar "mit der Absicht, bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen". Entscheidend ist nicht, welchen vertraglichen Regelungen sich der Verbindende unterworfen hat, sondern sein objektivierbarer, dem normalen Lauf der Dinge entsprechender innerer Wille im Zeitpunkt der Verbindung (RGZ 62, 410, 411; 63, 416, 422; BGHZ 104, 298, 300) [BGH 20.05.1988 - V ZR 269/86]. Ob die Regelungen AGB-mäßig wirksam getroffen werden konnten, kann deshalb dahinstehen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.000,00 DM festgesetzt.