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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1998, Az.: 3 StR 421/98

Verstoß gegen das Gebot der Teilanonymisierung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1998
Aktenzeichen
3 StR 421/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 22.04.1998

Fundstellen

  • NStZ 1999, 209 (red. Leitsatz)
  • NStZ-RR 1999, 259

Verfahrensgegenstand

Totschlags

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. November 1998
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Auf einen Verstoß gegen das Gebot der Teilanonymisierung in § 81 f. Abs. 2 Satz 3 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Rogall in SK-StPO, Stand nach der 17. Lieferung, § 81 f. Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 81 f. Rdn. 9).

  2. 2.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler