Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1998, Az.: 3 StR 335/98
Verwerfung der Revision; Mitteilung des vollständigen Inhalts eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; Fehlende Sachkunde eines gehörten Sachverständigen; Vortrag der tatsächlichen Umstände, des Gegenstandes und des Verlaufs der Vernehmungen des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 01.04.1998
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1999, 195
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Oktober 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist unzulässig, weil der vollständige Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht mitgeteilt wird, obwohl die behauptete fehlende Sachkunde des gehörten Sachverständigen maßgeblich auf dieses schriftliche Gutachten gestützt wird; unzulässig ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, weil es an dem gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Vortrag der tatsächlichen Umstände, des Gegenstandes und des Verlaufs der Vernehmungen des Angeklagten am 10. und 11. September 1997 fehlt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler
Pfister