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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1998, Az.: 3 StR 419/98

Voraussetzung für Verwerfung einer Revision des Angeklagten als unbegründet; Revisionsrechtliche Angreifbarkeit eines Zugrundelegens einer zu hohen Mindeststrafe durch ein Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1998
Aktenzeichen
3 StR 419/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 09.03.1998

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Oktober 1998
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Jugendkammer hat zwar die Jugendstrafe zu Unrecht dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, entnommen. Der Senat kann aber ausschließen, daß die Kammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. Das Gericht hat nämlich aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich gehalten, weil eine niedriger bemessene Strafe das Erziehungsziel, den Angeklagten zu einem straffreien Leben anzuhalten, insbesondere die körperliche Integrität anderer zu achten, nicht erreichen würde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler
Pfister