Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1998, Az.: X ZB 12/98
„Akteneinsicht XIV“
Akteneinsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1998
- Aktenzeichen
- X ZB 12/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 15363
- Entscheidungsname
- Akteneinsicht XIV
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1999, 145 (Kurzinformation)
- GRUR 1999, 226 (Volltext mit amtl. LS) "Akteneinsicht XIV"
- JZ 1999, 212 (Volltext mit amtl. LS)
- Mitt. 1999, 34
- NJW-RR 1999, 481 (Volltext mit red. LS) "Akteneinsicht XIV"
- WRP 1999, 210
Amtlicher Leitsatz
Akteneinsicht XIV
Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, bedarf es nicht der Benennung eines etwaigen Auftraggebers durch den Antragsteller.
Tenor:
Dem Patentanwalt Dr. Gahlert in München wird Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens Lö I 125/95 des Deutschen Patentamts sowie in die Beschwerdeakten 5 W (pat) 437/96 gewährt.
Gründe
I. Patentanwalt Dr. G. hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim beschließenden Senat befinden. Die beiden Verfahrensbeteiligten der Ausgangsverfahren haben dem Antrag mit der Begründung widersprochen, daß eine Angabe darüber fehle, für welchen Auftraggeber Akteneinsicht begehrt werde.
II. Dem Antrag war stattzugeben. Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG); dies gilt auch für die Akten eines sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. Darauf, ob Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll, kommt es nicht an. Demnach bedarf es für die Gewährung der Akteneinsicht, soweit diese jedermann freisteht, nicht der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Ein nur auf die Nichtnennung eines etwaigen Auftraggebers gestützter Widerspruch gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zum Erfolg führen, soweit er Akten betrifft, in die wie hier die Einsicht frei ist; dies entspricht auch der neueren Senatspraxis (unveröffentlichter Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 - X ZB 11/96).