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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1998, Az.: 4 StR 372/98

Voraussetzungen für die Rücknahme der Beschränkung eines Rechtsmittels "auf das Strafmaß"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1998
Aktenzeichen
4 StR 372/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

1.

Die Revision der Nebenklägerin ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.; BGH NStZ 1992, 126) "auf das Strafmaß" beschränkt worden. Damit ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Die Rücknahme der Beschränkung, wie sie mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 vorgenommen wurde, wäre nur innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§§ 341 Abs. 1, 401 Abs. 2 StPO) möglich gewesen (vgl. BGHSt 38, 366, 367 [BGH 17.10.1992 - 5 StR 517/92]; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 4, § 302 Rdn. 31). Diese war am 12. Mai 1998 aber bereits abgelaufen.

2

2.

Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung ihrer Rechtsanwältin zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 9, 12). Der Antrag ist aber auch abzulehnen, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

3

3.

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).