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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1998, Az.: 2 StR 297/98

Voraussetzungen der Strafmilderung gem. § 31 BtMG; ausdrückliche Erwähnung der Strafmilderung nach § 31 BtMG im Urteil ; Strafmilderung nach § 31 BtMG auch bei Teilgeständnissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1998
Aktenzeichen
2 StR 297/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. 3.150,00 DM wurden für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung neben dem (Teil)Geständnis des Angeklagten und seiner drohenden Ausweisung ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er seinen Rauschgiftlieferanten offenbart hat. Das Landgericht hat jedoch nicht erörtert, ob hierdurch ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ermöglicht, obwohl dies hier nahe lag. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß sich aus dem Urteil keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG, der auch zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, hier von vornherein ausgeschlossen ist. Das gilt auch, soweit der Angeklagte kein umfassendes, sondern nur ein Teilgeständnis abgelegt hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Strafkammer von den in § 31 Nr. 1 BtMG eröffneten Möglichkeiten der Strafmilderung rechtsfehlerfrei keinen Gebrauch gemacht und die Offenbarung des Lieferanten zu Recht nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet hat. Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn angesichts der vergleichsweise strengen Ahndung der Taten kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze insbesondere in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mildere Einzelstrafen und im Hinblick auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Taten auch eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3

Auch die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, im Übermaß Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, im Hinblick auf den festgestellten Drogenkonsum und die psychische Abhängigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint.

4

Über die Strafzumessung und die Frage der Unterbringung muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Dabei wird der neue Tatrichter auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 21 StGB) nochmals zu prüfen haben. Die Verfallsanordnung kann jedoch bestehen bleiben. Sie wird durch die dargelegten Rechtsfehler nicht erfaßt.