Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1998, Az.: 4 StR 347/98
Ausnutzen einer Freiheitsberaubung zur Erzwingung sexueller Handlungen; Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1999, 83 (Volltext mit red. LS)
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und Wo. der "gemeinschaftlichen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen: vier Jahre und acht Monate) und den Angeklagten Wo. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen: drei Jahre und acht Monate) verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die §§ 177, 178 StGB a.F. angewendet. Sowohl § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) als auch § 177 StGB i.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) sind bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Zutreffend hat das Landgericht die von den Angeklagten in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen (Oralverkehr) als eine Tat im Rechtssinne aufgefaßt, denn das zusammenhängende, von einem einheitlichen mittäterschaftlichen Willen getragene und durch das Fortwirken der Gewalt und der Drohungen verbundene mehraktige Tatgeschehen stellt sich als eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH StV 1995, 635, jew. m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht die von den Angeklagten mittäterschaftlich in der Zeit von Samstagabend (10. Mai 1997) bis Montagnachmittag (12. Mai 1997) zum Nachteil des Tatopfers begangene Freiheitsberaubung aber nicht in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zu dem Sexualverbrechen (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung). Vielmehr ist, wie der Generalbundesanwalt zu Recht geltend macht, auch insoweit Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) gegeben:
Zwar sollte nach den Feststellungen die Freiheitsberaubung "nicht von vornherein als Nötigungsmittel zur Durchführung der sexuellen Handlungen" eingesetzt werden. Sie wurde aber von beiden Angeklagten zur Erzwingung der sexuellen Handlungen "ausgenutzt" (UA 56). Das bewußte Ausnutzen der bereits seit Samstagabend andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 m.w.N.), so daß mit Rücksicht darauf, daß die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 28, 18, 20; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10). Die Freiheitsberaubung tritt hier nicht - im Wege der Gesetzeseinheit - zurück, da sie über das zur Tatbestandsverwirklichung der in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung Erforderliche hinausging (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7).
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Die Schuldspruchänderungen führen zum Wegfall der gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat, um jede mögliche Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, gegen die Angeklagten jeweils die höchste der gegen sie verhängten Einzelstrafen als Freiheitsstrafe fest, so daß der Angeklagte W. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und der Angeklagte Wo. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.