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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1998, Az.: VIII ZR 230/97

Analoge Anwendung des § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Kraftfahrzeug-Vertragshändler ; Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1998
Aktenzeichen
VIII ZR 230/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 15537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung der Revision ist die analoge Anwendung des § 89b HGB auf den Kläger als Kraftfahrzeug-Vertragshändler nicht deswegen ausgeschlossen, weil nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten der Kläger nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses sein Unternehmen mitsamt der Kundendatei gegen Entgelt an einen Kraftfahrzeughändler einer anderen Marke veräußert hat. Ausgleichsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der ausgeschiedene Händler selbst oder ob ein Dritter sich nach Vertragsbeendigung den von dem Händler geschaffenen Kundenstamm in den Grenzen des Zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90 = WM 1993, 1471 [BGH 28.01.1993 - I ZR 294/90] unter II 1 a) für eine Konkurrenztätigkeit nutzbar macht. Soweit eine solche nachvertragliche Konkurrenztätigkeit nicht bereits bei der Prognose der Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) zu berücksichtigen ist, wird ihr regelmäßig durch einen Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Rechnung zu tragen sein (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95 = WM 1996, 1558 unter B I 4 a m.w.Nachw.). Hierüber wird der Tatrichter im Betragsverfahren zu entscheiden haben.